Satzung

Satzung_DiePumpe e.V.SATZUNG

des Trägervereins
für das
Kultur- und Kommunikationszentrum „Die Pumpe“ e.V.

Satzung

des Trägervereins
für das Kultur- und Kommunikationszentrum „Die Pumpe“ e.V.

§1
Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen „Die Pumpe“ e.V. (2) Der Sitz des Vereins ist Kiel.

§2
Zweck, Aufgabe und Ziel des Vereins

  1. (1)  Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
  2. (2)  Er hat die Aufgabe, ein Kultur- und Kommunikationszentrum zu betreiben, mit dem Ziel, die Begegnung von Menschen jeden Alters und aller sozialen Schichten zu ermöglichen, Kritikfähigkeit, Initiative und kreative Betätigung anzuregen und soziales Verhalten zu fördern. Dieses Ziel soll u.a. erreicht werden durch:
    1. a)  Musik-, Film- und Theaterveranstaltungen, Vorträge, Diskussionen und Ausstellungen,
    2. b)  das Angebot von Informationen und anderen Kommunikationsformen,
    3. c)  die Einrichtung von Werkstätten für die kreative Betätigung und die Darstellung vor einem breiten Publikum,
    4. d)  die Vermittlung von politischen Informationen,
    5. e)  die Beratung in pädagogischen und sozialen Fragen.
  3. (3)  Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.

§3 Mitgliedschaft

  1. (1)  Der Verein hat Einzelmitglieder (natürliche Personen) und korporative Mitglieder.
  2. (2)  Mitglied kann jeder werden, der die Ziele des Vereins zu unterstützen bereit ist.
  1. (3)  Anträge zur Aufnahme als Mitglied sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Spricht sich der Vorstand mehrheitlich gegen die Aufnahme eines Mitglieds aus, so bedarf die Aufnahme der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung.
  2. (4)  Die Mitgliedschaft darf nicht von Rasse, Geschlecht, Weltanschauung, sozialer Stellung oder Staatsangehörigkeit abhängig gemacht werden.
  3. (5)  Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Recht, Anträge einzureichen und das Stimmrecht haben Mitglieder nur, wenn sie den Beitrag gezahlt haben. In den Mitgliederversammlungen steht den Mitgliedern das aktive und passive Wahlrecht zu. Wählbar in den Vorstand sind nur Einzelmitglieder, die dem Verein seit mindestens einem halben Jahr angehören.
  4. (6)  Die Pflichten der Mitglieder bestehen aus
    1. a)  der Beachtung der Vereinssatzung,
    2. b)  der Förderung und Vertretung der Interessen des Vereins und
    3. c)  der Zahlung des festgesetzten jährlichen Beitrages.

§4
Korporative Mitglieder

  1. (1)  Korporative Mitglieder können Körperschaften, Behörden, juristische Personen und Vereine werden, die ähnliche Ziele verfolgen oder unterstützen.
  2. (2)  Nur wenn der Beitritt eines korporativen Mitgliedes unter Nennung eines ständigen Vertreters erfolgt, tritt dieses in die vollen Rechte eines Einzel- mitgliedes ein.
  3. (3)  Der ständige Vertreter kann sich durch Erteilung einer Vollmacht vertreten lassen.

§5
Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod:

  1. a)  durcheineschriftlicheKündigunggegenüberdemVorstand mindestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres, für den der Beitrag entrichtet werden musste,
  2. b)  auf Antrag durch Ausschluss, der von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit ausgesprochen wird,

c) wenn ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft mit Ablauf einer gesetzten Mahnfrist.

(2) Der Ausschluss kann nur beantragt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins vorliegt.

§6
Organe des Vereins

  1. (1)  Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. (2)  Die Organe regeln die Tätigkeit durch Geschäftsordnung im Rahmen der Satzung.

§7 Mitgliederversammlung

  1. (1)  Die Mitgliederversammlung besteht aus den Einzelmitgliedern und den ständigen Vertretern der korporativen Mitglieder. Die erste Mitgliederversammlung eines Jahres ist eine Hauptversammlung.
  2. (2)  Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Arbeit des Vereins.
  3. (3)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen ist. Ordnungsgemäß eingeladen ist, wenn mindestens 3 Wochen zuvor eine schriftliche Einladung ergangen ist. Anträge der Mitglieder müssen schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen sein. Dieser verschickt dann mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin die vorläufige Tagesordnung. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung auf der Grundlage der vorläufigen Tagesordnung.
  4. (4)  Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
  5. (5)  Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Jahr statt. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  6. (6)  Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt, die vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
  7. (7)  Die Mitgliederversammlung wählt auf einer Hauptversammlung in geheimer Wahl die von ihr zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer. Erhält im ersten Wahlgang ein Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt ist dann der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

(9) Die Mitgliederversammlung bestimmt den Jahresbeitrag der Einzelmitglieder. Das Beitragsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§8 Vorstand

  1. (1)  Der Vorstand besteht aus sieben Personen.
  2. (2)  Die Mitgliederversammlung wählt gemäß § 7 (7) den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Kassenwart, den Schriftführer und einen Beisitzer; zwei Beisitzer benennt die Landeshauptstadt Kiel.
  3. (3)  Zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).
  4. (4)  Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  5. (5)  Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, muss eine Nachwahl erfolgen. Die Landeshauptstadt Kiel benennt ihr Ergänzungs- mitglied unmittelbar.
  6. (6)  Der Vorstand leitet und vertritt den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung unter Beachtung des Nutzungsvertrages. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    1. a)  die Erstellung des Wirtschaftsplanes, des Stellenplanes sowie die Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
    2. b)  die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
    3. c)  dieEntscheidungübereineBegründung,dieBeendigungunddie Veränderung von Arbeitsverträgen mit hauptamtlichen Mitarbeitern gemäß § 4 des Nutzungsvertrages zwischen den Trägerverein „Die Pumpe“ e.V. und der Landeshauptstadt Kiel,
    4. d)  die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereins- vermögens.
  7. (7)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  8. (8)  Der Vorstand trifft sich regelmäßig, möglichst einmal im Monat. Zu den Sitzungen wird grundsätzlich mindestens 8 Tage zuvor unter Nennung der Tagesordnungspunkte und Übersendung des Beratungsmaterials schriftlich eingeladen. Einladungen zu allen Vorstandssitzungen erhält das Kulturamt der

Landeshauptstadt Kiel. Ergänzungen bzw. Änderungen der Tagesordnung sind mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden zu beschließen.

(9) Neben den Vorstandsmitgliedern können an den öffentlichen Sitzungen die hauptamtlichen Mitarbeiter mit beratender Stimme und mit Antragsrecht, an den nichtöffentlichen Sitzungen der Geschäftsführer, der Betriebsobmann und die Vertreter des Kulturamtes teilnehmen.

(10) Die Sitzungen des Vorstandes sind vereinsöffentlich, es sei denn, es liegt ein gegenteiliger Antrag vor. Über den Antrag, der zu begründen ist, muss vor Beginn der entsprechenden Sitzung abgestimmt werden. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit von einem Vorstandsmitglied bekanntzugeben.

(11) Über die Vorstandsbeschlüsse werden Niederschriften angefertigt, die vom Schriftführer und dem jeweiligen Sitzungsleiter unterzeichnet werden. Je eine Ausfertigung der Niederschrift der öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen ist dem Kulturamt der Landeshauptstadt Kiel zu übersenden. Die Mitglieder des Vorstandes können die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen einsehen.

§9
Abwählbarkeit des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder

Die Wahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann nur in dem Fall widerrufen werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 27 Abs. 2, Satz 2, 2. Satzhälfte BGB). Zur Abwahl des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes ist zwei Drittel Stimmenmehrheit auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 10 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer.

(2) Die Kassengeschäfte sind mindestens einmal jährlich unvermutet zu prüfen. (3) Die Kassenprüfer erstatten jährlich den Kassenbericht.

§ 11 Haushaltswesen

(1) Der Wirtschaftsplan (Haushaltsplan) und der Stellenplan des Vereins werden nach den Weisungen des Vorstandes durch den Geschäftsführer für die Dauer eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) aufgestellt.

  1. (2)  Die Wünsche und Anregungen der hauptamtlichen Mitarbeiter sind zu berücksichtigen.
  2. (3)  Die Geldmittel dürfen nur für die in § 2 der Satzung aufgeführten Aufgaben verwendet werden.
  3. (4)  Die Mitglieder erhalten keine Gewinn- oder Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.
  4. (5)  Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. (6)  Wirtschaftsplan und Stellenplan sind dem Kulturamt der Landeshauptstadt Kiel bis zum im Nutzungsvertrag gesetzten Termin (§ 3 Abs. 4) zur Genehmigung einzureichen.

§ 12 Mitgliedsbeitrag

  1. (1)  Jedes Einzelmitglied ist zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages verpflichtet.
  2. (2)  Korporative Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, der in der Höhe jeweils mit dem Vorstand zu vereinbaren ist. Der Jahresbeitrag muss ein ganzes Vielfaches des Jahresbeitrages der Einzelmitglieder ausmachen.
  3. (3)  Als erstes Beitragsjahr gilt das Jahr der Aufnahme in den Verein.
  4. (4)  Der Beitrag ist jeweils am 01. Januar für das laufende Jahr fällig.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. (1)  Satzungsänderungen bedürfen entsprechend § 1 Abs. 1 des Nutzungsvertrages der Zustimmung der Landeshauptstadt Kiel und in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  2. (2)  Die vorgeschlagene Satzungsänderung und die Stellungnahme der Landeshauptstadt Kiel zu der Satzungsänderung muss in der Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Änderung zu entscheiden hat, enthalten sein.

§ 14
Auflösung des Vereins

  1. (1)  Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder anwesend ist. Zur Auflösung bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
  2. (2)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks ohne Bestimmung eines anderen steuerlich begünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Landeshauptstadt Kiel zu, die es für die in § 2 der Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Dies gilt nicht für § 3 Abs. 5 letzter Satz; dieser tritt erst zum 01.05.1985 in Kraft. Mit der Eintragung ins Vereinsregister tritt die Satzung vom 16.12.1981 außer Kraft. Die neue Satzung ist den Vereinsmitgliedern auszuhändigen.

§ 16 Grundgesetz

Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Die vorstehende Satzung wurde am 27.06.1985 unter der Nr. VR 2605 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen. Sie entspricht der zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.11.1994 geänderten Form.